
Verpackungsgesetz und Preisangabenverordnung
Verpackungsgesetz
Änderung zum 1. Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber bzw. Befüller u.a. von Einweggetränkebechern mit Getränken die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative neben den Einwegbehältnissen. Es muss künftig für Kund*innen eine Wahlmöglichkeit zwischen Mehrweg- und Einwegbehältnissen bestehen, wobei die Mehrwegverpackungen nicht teurer sein dürfen. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden.
Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeiter*innen besteht eine Ausnahme. Diese können alternativ von Verbraucher*innen selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. In diesem Merkblatt findet ihr alle Informationen. Es enthält auch eine Liste von Anbietern von Mehrwegbehältnissen. Unten auf dieser Seite haben wir außerdem ein Merkblatt zu Hygieneregeln für die Befüllung von mitgebrachten Behältnissen verlinkt.
Änderung zum 1. Juli 2022
Seit dem 1. Juli 2022 müssen sich alle „Letztvertreiber von Serviceverpackungen“ (dazu gehören Weltläden) im Verpackungsregister LUCID bei der „Stiftung Zentrale Stelle“ registrieren lassen. Zu diesen Serviceverpackungen zählen u.a. auch Tragetaschen und Coffee-To-Go-Becher. Alle Neuerungen sind hier gut zusammengefasst.
Für Weltläden bedeutet das im Einzelnen:
- Weltläden, die keine Serviceverpackungen herausgeben: Ihr habt nichts zu tun.
- Weltläden, die ausschließlich Tragetaschen und/oder Schmucktüten herausgeben, die sie über uns bekommen haben: Ihr müsst euch unter dem oben angegebenen Link registrieren. Wichtig: Ihr könnt ankreuzen, dass ihr „ausschließlich vorbeteiligte Verpackungen“ herausgebt, da wir an den Hersteller bereits Entsorgungsgebühren zahlen. Damit habt ihr dann außer der Registrierung nichts zu tun.
- Weltläden, die Verpackungen herausgeben, die sie nicht über uns bekommen: Ihr müsst bei eurem Anbieter herausfinden, ob die Verpackungen bereits bei einem Entsorgungssystem registriert sind. Falls ja, könnt ihr ebenfalls „ausschließlich vorbeteiligte Verpackungen“ angeben. Falls nicht, müsst ihr eure Verpackungen angeben bei der Registrierung genauer angeben.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat eine gute Übersicht für Einzelhandelsgeschäfte erstellt.
Preisangabenverordnung
Zum 28. Mai 2022 treten verschiedene Änderungen in Kraft. Am ehesten relevant für Weltläden ist die Regelung, dass einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde gestrichen. Geregelt ist das in § 4 PAngV.
Eine Ausnahme gilt laut Gesetz für „Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird“.
Falls diese Definition für euren Laden zutrifft, gilt die Änderung für euch nicht.
Eine Übersicht aller Änderungen zur Preisangabenverordnung findet ihr hier.
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