Bunte Gesichts-Nasen-Bedeckungen
M. Latz
Informationen für Weltläden

Umgang mit Corona

Zuletzt aktualisiert am: 16.12.2021

Herausforderungen für Weltläden

Die vierte Welle stellt uns alle wieder vor neue Herausforderungen. An dieser Stelle werden wir aktuelle Informationen und Links zu Regelungen veröffentlichen, die Weltläden betreffen. Da diese sich ständig ändern und regional stark variieren, empfehlen wir euch, euch parallel auch vor Ort zu informieren.

Was gilt aktuell

Aktuell gelten der Bund-Länder-Beschluss vom 18. November 2021 und das geänderte Infektionsschutzgesetz. Die Länder können die dort vorgesehenen Maßnahmen in ihren eigenen Corona-Verordnungen der Landesregierungen umsetzen. Dabei können sie teilweise auch über die Bundesregelungen hinausgehen.

Darüber hinaus wurden am 2. Dezember weitere Beschlüsse gefasst, unter anderem eine bundesweite 2G-Regel für den Einzelhandel.

Häufig gefragt

  • Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist in § 28b IfSG geregelt. Die Frage, ob sich die Regel auch auf Ehrenamtliche bezieht, beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales so:

    "Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist daher im Zusammenhang des § 28b IfSG der Begriff "Beschäftigte" weit auszulegen und auch auf Personen anzuwenden, die in vergleichbarer Funktion im Betrieb bzw. der Einrichtung tätig werden, z. B. auch im Zusammenhang mit Freiwilligendiensten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten."

    Diese und weitere Fragen zum Infektionsschutzgesetz und zur Arbeitsschutzverordnung beanwortet das BMAS hier.

  • Am 2. Dezember haben Bund und Länder beschlossen, dass zukünftig bundesweit und inzidenzunabhängig im Einzelhandel die 2G-Regel gilt, also nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt. Ausnahmen sollen möglich sein für all jene, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, die nicht geimpft werden können, sowie für Kinder und Jugendliche. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden. Den Wortlaut des Beschlusses könnt ihr hier nachlesen.  Ausgenommen von der 2G-Regel sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Als Orientierung, welche Läden dies umfasst, soll der Katalog der Bundesnotbremse dienen.

    Die Beschlüsse müssen von den Bundesländern in Verordnung umgesetzt werden. Die meisten Länder haben das inzwischen getan. Nicht alle haben aber explizite Regelungen für Läden mit Mischsortimenten veröffentlicht. Für Weltläden in den Bundesländern, die keine expliziten Regelungen für Mischsortimente haben, gilt aus unserer jetzigen Sicht: Wenn sie während der Bundesnotbremse von den Bestimmungen ausgenommen werden, gilt die 2G-Regel für sie nicht.

    Bitte beachtet, dass einige Länder auch wieder Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel erlassen haben, die abhängig sind von der Größe der Verkaufsfläche.

    Bitte informiert euch auch selbst über die Regelungen in euren Bundesländern. Die Länderverordnungen findet ihr unter der Überschrift "Welche Regeln gelten in den einzelnen Bundesländern?".

    Wir ergänzen und präzisieren diesen Text, sobald wir weitere Informationen haben.

  • Links zu Regelungen in den Bundesländern:

    Baden-Württemberg

    Bayern

    • Übersichtsseite zu den aktuellen Regelungen
    • FAQ
    • Regelung zu Mischsortimenten: "Geschäfte, die sowohl Produkte, die zum täglichen Bedarf gehören, als auch Produkte, die nicht zum täglichen Bedarf gehören verkaufen, können nur dann ohne 2G-Erfordernis öffnen, wenn die nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte innerhalb des Warensortiments des jeweiligen Geschäftes eine ganz untergeordnete Bedeutung haben. Andernfalls ist entweder ein Verzicht auf den Vertrieb der nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte, eine generelle Öffnung unter 2G-Bedingungen oder eine räumliche Trennung zwischen dem Geschäftsbereich mit Waren des täglichen Bedarfs und dem Geschäftsbereich mit sonstigen Waren erforderlich, bei der zugleich sichergestellt ist, dass den räumlich getrennten Geschäftsbereich mit Waren, die nicht zum täglichen Bedarf gehören, nur Kunden betreten können, die nachweislich die 2G-Voraussetzungen erfüllen. Eine Mischung der Kunden, etwa im Kassenbereich, darf nicht erfolgen."

    Berlin

    • Übersichtsseite zu den aktuellen Regelungen
    • In der Auslegungshilfe ist festgelegt, dass Geschäfte mit Mischsortiment, wenn das Sortiment zu über 50 % aus Produkten besteht, die unter die Ausnahmeregel fallen, von der 2G-Regel befreit sind.

    Brandenburg

    Bremen

    Hamburg

    Hessen

    • Übersichtsseite zu den aktuellen Regelungen
    • In der Auslegungshilfe findet sich eine Regelung zu Mischsortimenten: "Bei Mischwarenläden entscheidet der Schwerpunkt im Sortiment. Handelt es sich überwiegend um ein Sortiment der Grundversorgung, gilt die 2G Zugangsbeschränkung nicht."

    Mecklenburg-Vorpommern

    Niedersachsen

    Nordrhein-Westfalen

    • Coronaschutzverordnung vom 3.12.2021
    • Übersichtsseite zu den aktuellen Regelungen
    • Regelung zu Mischsortimenten: "Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt". (aus Coronaschutzverordnung vom 3.12.2021)

    Rheinland-Pfalz

    Saarland

    Sachsen

    Sachsen-Anhalt

    Schleswig-Holstein

    • Übersichtsseite zu den aktuellen Regelungen
    • Regelung zu Mischsortimenten: "Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich."

    Thüringen

Kontakt:

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