Urlaubsgeld
Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind grundsätzlich freiwillige Zusatzleistungen zum regulären Gehalt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Ist das Urlaubsgeld im Tarifvertrag, in den Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag fest vereinbart, können Arbeitnehmer diese Leistungen einklagen. Tun sie das nicht, gilt die sog. "betriebliche Übung" als aufgehoben und der Arbeitgeber muss auch in Zukunft kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld mehr zahlen. Das Urlaubsgeld sollte nicht mit der regulären Entgeltzahlung während der vereinbarten Urlaubstage verwechselt werden. Das Entgelt wird während des regulären Urlaubs in vollem Umfang weiter gezahlt, das Urlaubsgeld ist eine Zusatzleistung.
Autorin: Elisabeth Dersch, Stand: März 2020
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