Aufhebungsvertrag
Möchten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer*in ein Arbeitsverhältnis beenden, kann entweder eine der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen oder beide Parteien schließen einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag) im gegenseitigen Einvernehmen. Für Aufhebungsverträge gelten keine Kündigungsfristen, d.h. das Ende des Vertrags kann individuell gewählt werden. Dies kann z.B. gewünscht sein, wenn ein*e Arbeitnehmer*in eine neue Stelle vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist antreten will. Da ein Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen wird, kann anschließend keine Kündigungsschutzklage durch den*die Arbeitnehmer*in eingereicht werden. In großen Betrieben beinhalten Aufhebungsverträge oft finanzielle Abfindungen für den*die Mitarbeiter*in. Abfindungen sind jedoch keine Pflicht. Für Arbeitnehmer*innen hat ein Aufhebungsvertrag den Nachteil, dass die Agentur für Arbeit in diesem Fall in der Regel eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengelds verhängt.
Autorin: Elisabeth Dersch, Stand: März 2020
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