Kassensicherungsverordnung
Zum 1. Januar 2020 ist die sogenannte Kassensicherungsverordnung, kurz KassenSichV, in Kraft getreten. Sie ist die Verordnung zur Abgabenordnung § 146a AO und soll Manipulationen von Kassenaufzeichnungen verhindern. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Alle Läden, die eine elektronische Kasse verwenden, müssen diese laut Gesetz seit dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung ausrüsten. Da es Verzögerungen bei der Auslieferung der TSE gibt, hat das Bundesfinanzministerium eine sogenannte „Nichtbeanstandungsregelung“ erlassen. Das bedeutet, dass das Gesetz zwar gilt, aber eine fehlende TSE bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet wird, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie beim Hersteller bestellt wurde. Die meisten Bundesländer, mit Ausnahme von Bremen, haben diese Nichtbeanstandungsregel nun bis zum 31. März 2021 verlängert. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist:
- Das Unternehmen muss die erforderliche TSE bis zum 30. September 2020 (Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Sachsen: 31. August) nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben haben. In Niedersachsen ist zudem eine Bestätigung des Kassenfachhändlers, des Kassenherstellers bzw. eines anderen zuständigen Dienstleisters erforderlich, dass der Einbau bis dahin nicht möglich ist.
- Der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen - und diese ist jedoch noch nicht verfügbar. Die Nichtverfügbarkeit ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Mit diesem Punkt soll auf die temporäre Umstellung auf kostenintensive Hardware-Lösung verzichtet werden.
Da sich die Voraussetzungen für die Verlängerung in den einzelnen Ländern im Detail unterscheiden, wird unbedingt empfohlen, dass sich Weltläden selbst informieren. Eine gute Quelle sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern.
easy WLP wird im Laufe des September eine TSE zur Verfügung stellen, allerdings ist nicht sicher, ob sie rechtzeitig vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden kann. Relotec, die das HL-Kassensystem (ehemals Jacom) übernommen haben, werden zeitnah eine lokale, stickbasierte Lösung zur Verfügung stellen.
Eine Ausnahme gilt für Registrierkassen (nicht PC-Kassen), die nach dem 26. November 2010 und vor dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden und nicht nachrüstbar sind. Diese Kassen dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiter benutzt werden. Alle Weltläden mit Kassen, auf die diese Ausnahme zutrifft, sollten sich vom Hersteller schriftlich bescheinigen lassen, dass eine Aufrüstung nicht möglich ist.
Kassenbonpflicht
Ebenfalls zum 1. Januar ist die sogenannte Belegerteilungspflicht in Kraft getreten. Zukünftig muss für jeden Verkauf ein Kassenbon erstellt und dem*der Kund*in ausgehändigt werden. In der Verordnung ist vorgesehen, dass das Finanzamt einzelne Läden unter bestimmten Bedingungen von der Ausgabepflicht befreien kann.
Meldepflicht
Ein weiterer Bestandteil der Kassensicherungsverordnung ist die Meldepflicht, die besagt, dass alle elektronischen Kassen beim Finanzamt angemeldet werden müssen. Diese Regelung wurde jedoch ebenfalls ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit an die Finanzämter zur Verfügung steht. Dies ist bisher noch nicht der Fall.
Es besteht übrigens nach wie vor keine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse. Weltläden, die noch keine solche Kasse verwenden, müssen aber natürlich trotzdem die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung erfüllen.
Stand: August 2020
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