Transparenzregister
Grundlegendes
Weltläden beziehungsweise die sie tragenden juristischen Personen (e.V., eG, GmbH) erhalten regelmäßig Gebührenbescheide von der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH erhebt diese Gebühren für die Führung des bundesdeutschen Transparenzregisters, in der alle Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen erfasst werden sollen. Dieses Register wurde auf Basis des Geldwäschegesetzes (GwG) geschaffen und soll ersichtlich machen, welche wirtschaftlichen Eigentümer hinter Stiftungen, Firmen und anderen Institutionen stehen. Damit soll der Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche unterstützt werden. Die Daten vieler juristischer Personen werden in der Regel automatisch aus bestehenden staatlichen Verzeichnissen, wie dem Vereins- und Handelsregister, entnommen. Trotzdem sind auch diese juristischen Personen nach aktuellem Stand gebührenpflichtig.
Eintragung in das Transparenzregister
Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstellt die registerführende Stelle in der Regel anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mitteilung der Vereine bedarf. Die automatische Eintragung erfolgt spätestens bis zum 01.01.2023.
Echtheit von Gebührenbescheiden
Bevor die Gebühren bezahlt werden, sollte der Bescheid auf Echtheit überpfrüft werden, da Betrugsversuche mit gefälschten Bescheiden nicht ausgeschlossen werden können. So erkennt ihr die Echtheit von Gebührenbescheiden:
- sie kommen von der Bundesanzeiger Verlag GmbH
- sie enthalten folgenden Beitragshöhen:
- bis zum Jahr 2019 2,50 EUR netto pro Jahr
- ab dem Jahr 2020 4,80 EUR netto pro Jahr
- bei Erstkontakt sind sie nur in der Papierform (Brief) formwirksam Bei Unsicherheit über die Echtheit / Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung fragt beim Bundesanzeiger Verlag GmbH nach: 0 800 – 1 23 43 40).
Gebührenbefreiung
Von den Finanzämtern als gemeinnützig anerkannte eingetragene Vereine können sich von den Gebühren befreien lassen. Eine rückwirkende Befreiung ist aktuell aber nicht möglich, d.h. die Gebühren für die Jahre 2017-2020 müssen bezahlt werden. Die ursprünglich recht umständliche Befreiungsprozedur wurde inzwischen vereinfacht. Zum Teil haben Weltläden bereits automatisch Anträge auf Befreiung erhalten. Wo das noch nicht der Fall ist, wird das nach Auskunft des Transparenzregisters noch geschehen. In Kürze wird das Formular zur Befreiung auch auf der Website des Transparenzregisters zum Download angeboten.
Stand: Februar 2022