Kassensicherungsverordnung
Zum 1. Januar 2020 ist die sogenannte Kassensicherungsverordnung, kurz KassenSichV, in Kraft getreten. Sie ist die Verordnung zur Abgabenordnung § 146a AO und soll Manipulationen von Kassenaufzeichnungen verhindern. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Alle Läden, die eine elektronische Kasse verwenden, müssen diese laut Gesetz seit dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet haben. Vorübergehende Übergangsregelungen, nach denen das Fehlen einer TSE für einen bestimmten Zeitraum nicht beanstandet wurde, sind inzwischen abgelaufen.
Die häufig in Weltläden vertretenen Kassensysteme easy WLP und Relotec sind inzwischen entsprechend der gesetzlichen Regelung ausgestattet.
Eine Ausnahme galt für Registrierkassen (nicht PC-Kassen), die nach dem 26. November 2010 und vor dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden und nicht nachrüstbar sind. Diese Kassen durften bis zum 31. Dezember 2022 weiter benutzt werden, entsprechen mittlerweise aber auch nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben.
Meldepflicht
Ein weiterer Bestandteil der Kassensicherungsverordnung ist die Meldepflicht, die besagt, dass alle elektronischen Kassen beim Finanzamt angemeldet werden müssen. Diese Regelung wurde jedoch ebenfalls ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit an die Finanzämter zur Verfügung steht. Dies ist bisher noch nicht der Fall.
Es besteht übrigens nach wie vor keine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse. Weltläden, die noch keine solche Kasse verwenden, müssen aber natürlich trotzdem die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung erfüllen.
Kassenbonpflicht
Ebenfalls zum 1. Januar 2020 ist die sogenannte Belegerteilungspflicht in Kraft getreten. Zukünftig muss für jeden Verkauf ein Kassenbon erstellt und dem*der Kund*in ausgehändigt werden. In der Verordnung ist vorgesehen, dass das Finanzamt einzelne Läden unter bestimmten Bedingungen von der Ausgabepflicht befreien kann.
Stand: März 2023
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