Zuwendungsempfängerregister
Seit Januar 2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern das sogenannte Zuwendungsempfängerregister.
Hintergrund
Das Register soll privaten Spender*innen und institutionellen Zuwendern bei der Auswahl von gemeinnützigen Organisationen helfen, die sie unterstützen wollen. Spendenwillige können mit einem Blick sehen, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt und ob die Organisation als gemeinnützig gilt. Wer an eine im Register geführte Organisation spendet kann sicher gehen, dass die Spende ankommt und auch zu einem steuerlichen Abzug führt. So verspricht es das Bundeszentralamt für Steuern.
Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister
Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spender*innen Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen insbesondere:
- gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Parteien und Wählervereinigungen i. S. d. § 34g EStG.
Die Daten werden dem Bundeszentralamt für Steuern direkt von den Finanzämtern gemeldet. Die gemeinnützige Organisation selbst muss nichts tun. Es ist aber sinnvoll zu kontrollieren, ob man als Organisation gelistet wird.
Spätere Ausbaustufen des Registers
Es ist geplant, dass zu einem späteren Zeitpunkt Organisationen die Möglichkeit erhalten, Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zur eigenen Homepage zu ergänzen.
Stand: Februar 2024
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